25 auch keine Vollzugslockerungen) angestrebt und er befinde sich in einer Situation ohne jegliche Entlassungsperspektiven. Dem Beschwerdeführer wurden in der Vergangenheit genügend Gelegenheiten geboten, an seiner Resozialisierung zu arbeiten (Therapie, Freizeit- und Bildungsangebote sowie Arbeitsmöglichkeit in der JVA C.________ und D.________). Diese vermochte er bis heute (leider) nicht zu nutzen, was jedoch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben ist.