persönliche Entwicklung und Besserung zur Verfügung stehen würden, die es ihm erlaubten, ein verantwortungsbewusstes und straffreies Leben zu führen, trifft ebenso wenig zu. Gleiches gilt schliesslich in Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, wonach der Wunsch nach einer Therapie nicht beachtet bzw. der Zugang zu einer solchen verweigert werde und auch kein Vollzugsplan vorliege. Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer anfangs 2023 eine Therapie beginnen. Jedoch musste diese aufgrund seines Verhaltens im September 2023 wieder abgebrochen werden. Inwiefern sein Wunsch somit nicht beachtet werden soll, leuchtet nicht ein.