Interessanterweise waren es die beiden Regionalgefängnisse E.________ und G.________, die dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den von ihm durchlaufenen JVAs – ein (im Wesentlichen) positives Verhalten attestieren konnten. Mittlerweile befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der JVA C.________ (pag. 172 ff.). Dort sowie in der JVA D.________ konnte er in der Vergangenheit einer Arbeitstätigkeit nachgehen, eine Therapie besuchen und es standen verschiedene Freizeit- und Bildungsangebote zur Verfügung. Mit der Vorinstanz kann somit nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer geeigneten Institution. Dass für ihn keine Möglichkeiten für eine