den Regionalgefängnissen E.________ und G.________ war offensichtlich eine temporäre Lösung, zumal er von den verschiedenen JVAs entweder zur Verfügung gestellt wurde oder selbst nicht in solche wechseln wollte, weil sie für ihn keine Option waren (so bspw. die Aufnahme in die J.________ oder die JVA K.________, vgl. amtliche Akten SID, pag. 2 ff.). Die Verlegungen in die Regionalgefängnisse brachten zwar vorübergehend gewisse Einschränkungen im Vollzugsalltag mit sich; dies hatte sich der Beschwerdeführer jedoch selbst bzw. seinem untragbaren Verhalten zuzuschreiben. Interessanterweise waren es die beiden Regionalgefängnisse E.___