Als unzutreffend erweist sich weiter auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht in geeigneten Institutionen untergebracht sei bzw. sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Haftbedingungen im Rahmen der Interessenabwägung auf die Aufenthalte in den Justizvollzugsanstalten, nicht aber in den Regionalgefängnissen bezogen hätten. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass ein (vorübergehender) Aufenthalt eines Massnahmenunterworfenen in einem Gefängnis vom Bundesgericht bereits mehrfach als zulässig erachtet worden sei (amtliche Akten SID, pag. 100). Die Unterbringung des Beschwerdeführers in den Regionalgefängnissen E.___