ten abzuleiten vermöge, zumal das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 eine Therapie des Beschwerdeführers in einem offenen Setting gestützt auf das Gutachten als nicht erfolgsversprechend erachtet habe. Diese Auffassung teilt die Kammer. Dass der Vollzug der Verwahrung in einer offenen Massnahmeneinrichtung für den Betroffenen weniger einschneidend wäre und damit grundsätzlich eine mildere Massnahme darstellen würde, trifft zwar zu. Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 25 hiervor sowie die Tatsache, dass der Beschwerde-