Es ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern die Verwahrung gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bestimmungen der EMRK (Art. 3 und Art. 5) bzw. des UNO-Pakts II (Art. 9) verstossen sollte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Möglichkeit des Vollzugs einer Verwahrung in einer offenen Massnahmeneinrichtung weiterhin bestehen bleibe, hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, wonach ein Verwahrungsvollzug im offenen Setting grundsätzlich möglich sei, etwas zu seinen Guns-