Das öffentliche Sicherungsinteresse muss demnach als hoch eingestuft werden. 26.2 In Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Unterbringungsort sowie dem Vollzugssetting kann ebenfalls integral auf die umfassenden und korrekten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 98 ff.). Es ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern die Verwahrung gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bestimmungen der EMRK (Art. 3 und Art. 5) bzw. des UNO-Pakts II (Art. 9) verstossen sollte.