Massgeblich bleibt indes, ob er sich in Freiheit bewähren würde und damit bedingt entlassen werden kann. Angesichts dessen, dass die im Januar 2023 begonnene Therapie aufgrund des destruktiven Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. mangels Zweckmässigkeit abgebrochen werden musste und es ihm bis heute nicht gelungen ist, entscheidend ins Gewicht fallende Entwicklungsarbeit zu leisten, liegt eine schwere psychische Störung und damit verbunden ein hoher Behandlungsbedarf immer noch vor. Das öffentliche Sicherungsinteresse muss demnach als hoch eingestuft werden.