auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 96 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde bis heute mehr als 18 Jahre die Freiheit entzogen, wovon 11 Jahre auf die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB entfallen. Aus dieser wurde er bedingt entlassen, konnte sich jedoch nicht bewähren und wurde erneut straffällig, so dass das Appellationsgericht Basel-Stadt schliesslich und als ultima ratio eine Verwahrung anordnete. Diese wird nun seit rund viereinhalb Jahren vollzogen.