25.5 Aus den Erwägungen erhellt insgesamt, dass angesichts der Schwere der diagnostizierten psychischen Störung, der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, des bisherigen Vollzugsverhaltens, der fehlenden Erfahrungen mit Vollzugslockerungen und der unklaren zukünftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendige, günstige Prognose gestellt werden kann. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB sind damit nicht erfüllt.