Im Rahmen der bedingten Entlassung zu prüfen ist schliesslich auch die zukünftige Lebenssituation des Beschwerdeführers. Wie bereits bei der Vorinstanz ergibt sich auch aus der Beschwerde im oberinstanzlichen Verfahren nicht, wie diese nach einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung aussehen würde, was angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme am 12. Mai 2017 gegen die auferlegten Weisungen verstiess und erneut straffällig wurde, jedoch unabdingbar ist. 25.5