E. 2.4 und 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Um Vollzugslockerungen gewähren zu können, bedarf es jedoch – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht eines Vollzugsplans, sondern in erster Linie seiner Mitarbeit, konkret einer vorbehaltlosen Bereitschaft, sich an Weisungen zu halten, und (längerfristig gesehen) einer Zusammenarbeit mit den Behörden sowie einer Problemeinsicht in sein Störungsbild (Akten BVD pag. 4696 sowie amtliche Akten SID, pag. 9). 25.4 Im Rahmen der bedingten Entlassung zu prüfen ist schliesslich auch die zukünftige Lebenssituation des Beschwerdeführers.