25.3 Vollzugslockerungen konnten dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt – bei diesem Vollzugsverlauf selbstredend noch keine gewährt werden, so dass eine Überprüfung in einem weniger strukturierten Verwahrungssetting bis heute noch nicht möglich war. Solche werden zu gegebener Zeit jedoch zwingende Schritte darstellen müssen, um ihn auf eine allfällige inskünftige bedingte Entlassung vorbereiten zu können, zumal eine Entlassung direkt aus der Verwahrung praktisch kaum denkbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_710/2020 vom 16. November 2020 E. 4.3, 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019