22 Kindern und geringer Beeinflussbarkeit vorliegt, wobei von einer Aussichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen auszugehen ist. 25.3 Vollzugslockerungen konnten dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt – bei diesem Vollzugsverlauf selbstredend noch keine gewährt werden, so dass eine Überprüfung in einem weniger strukturierten Verwahrungssetting bis heute noch nicht möglich war.