Dass ihm aufgrund der zahlreichen Verlegungen die Möglichkeit genommen wurde, sich überhaupt auf eine Entwicklung einzulassen, ist unzutreffend. Selbst wenn dem so wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand auf das eigene Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, zumal die Verlegungen nicht auf ungenügende Bemühungen seitens der Behörden zurückgingen, sondern, wie erwähnt, auf das destruktive Verhalten des Beschwerdeführers.