Grund für das Zur-Verfügung-Stellen der JVAs war das untragbare Verhalten des Beschwerdeführers; dieser konnte und wollte sich offenbar nicht an geltende Regeln halten, konzentrierte sich zudem in erster Linie darauf, Fehler im System zu finden und mit seinen in klaren Anträgen formulierten Erwartungen enorme personelle Ressourcen in unterschiedlichen Bereichen zu binden. Einzig die Regionalgefängnisse E.________ und G.________ konnten dem Beschwerdeführer am 22. April 2024 bzw. 13. September 2024 einen guten Führungsbericht ausstellen, was eine – wenn auch nur in bescheidenem Umfang – positive Tendenz im Vollzugsverhalten darstellt.