Ein Grossteil der Gespräche hätte zudem explizite Vollzugsthemen beinhaltet, bei welchen sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt gefühlt habe, so dass delikt- und störungsrelevante Themen jeweils ungenügend hätten behandelt werden können. Gegen Ende der Therapie sei auch klar geworden, dass der Beschwerdeführer dem Referenten gegenüber nicht offen und transparent kommuniziert habe, was gemäss Gutachten die bisherigen Therapieverläufe der Vorbehandler ziemlich kongruent bestätigt habe.