Dem Bericht ist – wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt – aber auch zu entnehmen, dass eine konfrontative Arbeit zu einer starken Beziehungsbelastung geführt habe, Arbeit am inneren Widerstand kaum möglich gewesen sei und die Belastungen in der therapeutischen Beziehung nicht ausreichend hätten geklärt werden können. Ein Grossteil der Gespräche hätte zudem explizite Vollzugsthemen beinhaltet, bei welchen sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt gefühlt habe, so dass delikt- und störungsrelevante Themen jeweils ungenügend hätten behandelt werden können.