Die Behandlung des Beschwerdeführers in einem geschlossenen Setting sei weder erfolgsversprechend noch zielführend. Die Fortsetzung der Therapie in einem offenen Setting sei vor dem Hintergrund des bisherigen Therapieergebnisses, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie nach der bedingten Entlassung und des klinischen Befundes während der Untersuchungen ebenfalls nicht erfolgsversprechend (Verfügung BVD vom 25. Juni 2024, amtliche Akten SID pag. 8 f., Akten BVD pag. 4640 ff.).