Zu den Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung führte Prof. H.________ schliesslich zusammengefasst aus, beim Beschwerdeführer lasse sich eine fehlende Bereitschaft bzw. Motivation, sein Verhalten rechtskonform auszurichten, feststellen. Zusätzlich bestehe eine ablehnende Haltung gegenüber Behörden und Therapeuten. Für die Therapie erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer zu Täuschungen und Manipulationen neige, wenn er über vermeintliche Einsichten während der Therapien berichte. Die Behandlung des Beschwerdeführers in einem geschlossenen Setting sei weder erfolgsversprechend noch zielführend.