Im Wesentlichen führte er dazu aus, beim Beschwerdeführer sei nach einer sofortigen Entlassung ohne Auflagen rasch mit Annäherungen an Kinder und damit einhergehend mit Straftaten zu rechnen. Die Deliktmotivation müsse nach wie vor als hoch eingeschätzt werden. Mittel (d.h. in bis 12 Monaten) bis langfristig (d.h. nach mehr als einem Jahr) müsse beim Beschwerdeführer aufgrund des Störungskomplexes aus Pädophilie und Persönlichkeitsstörung von einem hohen Risiko für erneute einschlägige Delikte ausgegangen werden.