In Reaktion auf therapeutische und behördliche Interventionen habe sich im Verlauf der bisherigen Behandlung die Persönlichkeitsproblematik im Sinne eines hartnäckigen Widerstandes gegen die aufsichtsführende Behörde, die Justiz, aber auch gegen die im Auftrag der Behörden agierenden Behandler verfestigt. Die legalprognostische Beurteilung bezeichnete Prof. H.________ als ungünstig ausfallend. Im Wesentlichen führte er dazu aus, beim Beschwerdeführer sei nach einer sofortigen Entlassung ohne Auflagen rasch mit Annäherungen an Kinder und damit einhergehend mit Straftaten zu rechnen.