Im Wege gestanden hätten viel weniger die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr seine Unfähigkeit, aufgrund seiner narzisstischen Problematik eine hinreichende Selbstkritik zu entwickeln. Auch den Aspekt seiner narzisstischen Beziehungsbedürfnisse als weiteren Motivator, sich Kindern zu nähern, könne der Beschwerdeführer nicht als risikorelevante Verhaltensweise bzw. potentielles Grooming-Verhalten erkennen, weshalb keine legalprognostisch relevanten Therapiefortschritte (seit 2006) festzustellen seien. Die Persönlichkeitsstörung erschwere die Behandlung der Pädophilie.