Stattdessen werden die schon vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen weitestgehend wiederholt. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass sich die umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Überzeugung der Kammer als nachvollziehbar, schlüssig und korrekt erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. 25.1 Gemäss Gutachten von Prof. H.________ vom 4. Mai 2020 liegt beim Beschwerdeführer diagnostisch eine schwere psychische Störung in Form einer homosexuellen Pädophilie und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen vor. Hinsichtlich der Pädophilie hielt Prof. H.______