25. Die Beschwerde vom 22. November 2024 enthält grösstenteils theoretische Ausführungen. Mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer zudem nur spärlich auseinander und legt kaum dar, inwiefern diese unzutreffend sein sollten bzw. bei ihm von einer günstigen Legalprognose auszugehen und er bedingt zu entlassen wäre. Stattdessen werden die schon vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen weitestgehend wiederholt.