je mit Hinweisen). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist beim Beschwerdeführer nicht von veränderten Verhältnissen auszugehen, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung zu Recht auf die Begutachtung vom 4. Mai 2020 abstellte. Die Ausführungen im Gutachten erweisen sich nach wie vor als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden kann oder nicht. Sein Einwand, das Gutachten sei rechtswidrig zustande gekommen, stellt sodann eine pauschale und nicht weiter belegte Behauptung seinerseits dar; darauf ist nicht weiter einzugehen.