Dazu ist festzuhalten, was folgt: Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formale Kriterium des Alters abzustellen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 sowie die Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2 und 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).