gerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5 m.w.H.). 24. Der Beschwerdeführer macht oberinstanzlich (neu) geltend, es hätte ein neues bzw. aktuelles Gutachten eingeholt werden müssen. Dazu ist festzuhalten, was folgt: Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formale Kriterium des Alters abzustellen.