a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestellung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor (Art. 56 Abs. 3 StGB; s. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5). Gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB trifft sie ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (Bst. a), eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (Bst. b), die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (Bst. c) und die Anhörung des Täters (Bst.