19. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 in Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt weiter fest, die zu beurteilende Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im angefochtenen Entscheid nicht gebührend mitberücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten (pag. 137 f.).