Indem sie zudem festhalte, die Entlassungsvoraussetzungen könnten erst mit fortgeschrittenem Alter anders beurteilt werden, zeige sie, dass sie nicht bereit sei, die Verhältnismässigkeit unvoreingenommen zu prüfen. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit und zur Rückfallgefahr sei nicht zu folgen. Der Rückfallgefahr könne mit milderen Massnahmen als dem aktuellen Vollzug begegnet werden. Abschliessend wiederholt der Beschwerdeführer, es bestehe kein Vollzugsplan, was belege, dass gar keine Vollzugslockerungen angestrebt seien und dass die Haft erniedrigend und unmenschlich sei (pag. 89 ff.).