Es bestehe auch kein Vollzugsplan, der Lockerungen konkret vorsehe, weshalb die Behauptung der Vorinstanz klar falsch, aktenwidrig und willkürlich sei. Zudem werfe ihm die Vorinstanz faktisch vor, er habe Gelegenheit zur Resozialisierung gehabt und diese nicht genutzt. Dies sei jedoch kein gültiges Argument, um ihm eine unmenschliche Behandlung zuteil kommen zu lassen und von weiteren Resozialisierungsmassnahmen abzusehen. Indem sie zudem festhalte, die Entlassungsvoraussetzungen könnten erst mit fortgeschrittenem Alter anders beurteilt werden, zeige sie, dass sie nicht bereit sei, die Verhältnismässigkeit unvoreingenommen zu prüfen.