damit bestehe eine mildere Möglichkeit als der Vollzug in einer geschlossenen Anstalt. Diese mildere Variante sei aufgrund der Verhältnismässigkeit vorzuziehen. Vorliegend werde der Vollzug mit ihm, dem Beschwerdeführer, nicht längerfristig geplant und er nicht darüber informiert, wie allfällige Lockerungen aussehen würden. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach Lockerungen angestrebt würden, könne daher nicht gefolgt werden. Es bestehe auch kein Vollzugsplan, der Lockerungen konkret vorsehe, weshalb die Behauptung der Vorinstanz klar falsch, aktenwidrig und willkürlich sei.