17 1. April 2021 stamme aus dem Jahr 2021 und stütze sich auf ein Gutachten, welches rechtswidrig zustande gekommen sei. Es müsse deshalb neu geprüft werden, ob die Therapie in einem offenen Setting nicht erfolgsversprechend sei; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts könne nicht abgestützt werden. Die grundsätzliche Möglichkeit des Vollzugs einer Verwahrung in einer offenen Massnahmeeinrichtung bleibe weiterhin bestehen; damit bestehe eine mildere Möglichkeit als der Vollzug in einer geschlossenen Anstalt.