Die Vorinstanz habe keine Ausführungen zum Vollzugssetting gemacht, sondern nur zur Verwahrung. Vorliegend seien die Bedingungen von Art. 3 EMRK, wonach der Staat Haftbedingungen schaffe, die geeignet seien, die Besserung des Inhaftierten zu ermöglichen, nicht umgesetzt worden, zumal er, der Beschwerdeführer, keine Aussicht auf Lockerungen habe, weil kein Vollzugsplan erstellt worden sei und er dauernd verlegt werde. Dass er während der Aufenthalte in der JVA C.________ und D.________ einer Arbeitstätigkeit nachgegangen und von Januar bis September 2023 eine Therapie wahrgenommen habe, vermöge die aktuelle Situation nicht zu rechtfertigen. Der Zugang zu Therapeuten sei verweigert worden.