Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in eine offene Vollzugsinstitution wie das I.________ oder in ein Wohnheim verlegt oder in einem überwachten Setting freigelassen werde. Zur Verhältnismässigkeit ist der Beschwerde vom 22. November 2024 zu entnehmen, das Gutachten vom 4. Mai 2020 sei veraltet und es sei ein neues Gutachten zu erstellen, auch um eine allfällige Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme zu prüfen. Die Vorinstanz habe keine Ausführungen zum Vollzugssetting gemacht, sondern nur zur Verwahrung.