Die Haftbedingungen sowohl in der JVA C.________ als auch in den Regionalgefängnissen würden jenen in der Untersuchungshaft entsprechen und hätten bestrafenden Charakter. Insgesamt würden keine Gründe für die Weiterführung der Massnahme und die Verweigerung der bedingten Entlassung vorliegen; er sei daher bedingt zu entlassen. Wie bereits vor der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer zudem fest, das Bundesgericht habe die Möglichkeit eines offenen Vollzugs für Verwahrte in Betracht gezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in eine offene Vollzugsinstitution wie das I.________ oder in ein Wohnheim verlegt oder in einem überwachten Setting freigelassen werde.