Hinzu komme, dass die ständigen Verlegungen und die 12-monatige Unterbringung in einem Untersuchungshaftsetting klar gegen die Würde des Menschen verstosse. Die Verlegungen hätten einzig das Ziel, ihn zu erniedrigen und zu quälen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, weder das Regionalgefängnis G.________ noch die JVA C.________, in welche er bald verlegt werde, seien geeignete Institutionen für eine Verwahrung. Die Haftbedingungen sowohl in der JVA C.________ als auch in den Regionalgefängnissen würden jenen in der Untersuchungshaft entsprechen und hätten bestrafenden Charakter.