Vielmehr sei ihm mit den Verlegungen die Möglichkeit genommen worden, sich auf irgendeine Entwicklung einzulassen, weil weder Vollzugspläne noch -konzepte vorgelegen hätten. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei durch die dauernden Verlegungen keine Aussicht auf Vollzugslockerungen gegeben worden und es werde mit ihm nicht auf die Freiheit hingearbeitet. Sein Wunsch, eine Therapie zu machen, werde überdies nicht beachtet, sondern im Gegenteil der Zugang zu einer solchen verweigert. Hinzu komme, dass die ständigen Verlegungen und die 12-monatige Unterbringung in einem Untersuchungshaftsetting klar gegen die Würde des Menschen verstosse.