Vorliegend seien auch keine Haftbedingungen geschaffen worden, die geeignet seien, die Besserung des lebenslang Inhaftierten zu ermöglichen, zumal er nicht in geeigneten Institutionen untergebracht und ihm kein individuelles Programm zur Verfügung gestellt worden sei, welches ihn zur Entwicklung ermutigt hätte, die es ihm erlaube, ein verantwortungsbewusstes und straffreies Leben zu führen. Vielmehr sei ihm mit den Verlegungen die Möglichkeit genommen worden, sich auf irgendeine Entwicklung einzulassen, weil weder Vollzugspläne noch -konzepte vorgelegen hätten.