Eine Entwicklung sei durch die dauernden Verlegungen durch die Vollzugsbehörden, nicht jedoch durch sein Verhalten, verunmöglicht worden. Vorliegend seien auch keine Haftbedingungen geschaffen worden, die geeignet seien, die Besserung des lebenslang Inhaftierten zu ermöglichen, zumal er nicht in geeigneten Institutionen untergebracht und ihm kein individuelles Programm zur Verfügung gestellt worden sei, welches ihn zur Entwicklung ermutigt hätte, die es ihm erlaube, ein verantwortungsbewusstes und straffreies Leben zu führen.