16 seien auch keine weiteren Disziplinierungen ausgesprochen worden. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe im Verwahrungsvollzug keine gewichtige Entwicklungsarbeit geleistet, sei nicht gerechtfertigt, klar falsch und willkürlich. Eine Entwicklung sei durch die dauernden Verlegungen durch die Vollzugsbehörden, nicht jedoch durch sein Verhalten, verunmöglicht worden.