18. Mit Beschwerde vom 22. November 2024 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Fehlen von Lockerungsstufen könne keineswegs ihm angerechnet werden. Er werde von der Vollzugsbehörde und den Institutionen dauernd verlegt, so dass sie sich gar nie längerfristig mit seinem Vollzug und einem allfälligen Vollzugsplan befasst hätten. Die Vorinstanz berufe sich dabei auf veraltete Berichte. Aus dem Bericht des Regionalgefängnisses gehe indes hervor, dass sein Verhalten trotz der übermässigen Einschränkungen korrekt und freundlich geblieben sei. Es