Dem öffentlichen Sicherungsinteresse sei entsprechend hohe Bedeutung beizumessen. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Vollzug genügend Gelegenheit gehabt, an seiner Resozialisierung zu arbeiten und befinde sich nicht in einer Situation ohne jegliche Entlassungsperspektiven. Sein Interesse, die Freiheit wiederzuerlangen, habe bei dieser Ausgangslage hinter das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern zurückzutreten. Die Rückfallgefahr sei insgesamt zu hoch, um eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung vertreten zu können.