Schliesslich sei weder ersichtlich noch genügend substantiiert, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete gesundheitliche Verfassung einer Fortführung der Verwahrung entgegenstehen bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit entscheidend ins Gewicht fallen sollte, weshalb auf das entsprechende Vorbringen nicht näher einzugehen sei. Zusammengefasst sei die Legalprognose bezüglich der Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, nicht zuletzt in Anbetracht des gescheiterten Therapieversuchs im Jahr 2023, schlecht. Dem öffentlichen Sicherungsinteresse sei entsprechend hohe Bedeutung beizumessen.