Aus den Hinweisen auf das Strafmass und die Dauer des Freiheitsentzugs vermöge er deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er seine Delikte als «geringfügig» bezeichne. Schliesslich sei weder ersichtlich noch genügend substantiiert, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete gesundheitliche Verfassung einer Fortführung der Verwahrung entgegenstehen bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit entscheidend ins Gewicht fallen sollte, weshalb auf das entsprechende Vorbringen nicht näher einzugehen sei.