dieser Umstand sei aber ebenfalls auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzug genügend Gelegenheit gehabt habe, an seiner Resozialisierung zu arbeiten und sich nicht in einer Situation ohne Entlassungsperspektive befinde. Eine Verletzung unmenschlicher Behandlung liege demnach nicht vor. Bis heute sei dem Beschwerdeführer mehr als 18 Jahre die Freiheit entzogen worden.