15 wahrungsvollzug haben sollte. Vom Fehlen eines Vollzugsplans könne nicht darauf geschlossen werden, es würden keinerlei Vollzugsziele verfolgt. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens mehrmals habe verlegt werden müssen, was eine mittel- bis langfristige Vollzugsplanung erheblich erschwert habe. Der Beschwerdeführer besuche zwar zurzeit keine Therapie; dieser Umstand sei aber ebenfalls auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.