Auch wenn die Frage der Therapierbarkeit und die Behandlungswilligkeit der betroffenen Person stets zu fördern sei, bestünden im vorliegenden Fall – selbst unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit von bereits einem Jahr seit dem Abbruch des letzten Behandlungsversuchs – keine hinreichende Gründe, aufgrund derer sich ein erneuter Behandlungsversuch aufdränge. Schliesslich habe die SID bereits im Rahmen der ersten periodischen Überprüfung der Verwahrung festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das Fehlen eines Vollzugsplans Einfluss auf die Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Ver-